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Nach der Vermittlung für Versicherungsunternehmen lassen sich drei Arten einteilen:
Wer von einem Versicherungs-
Wer von mehreren Versicherungs-
Wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber -
Nach der Stellung zu den Versicherungsunternehmen lassen sich 2 Arten einteilen:
Vermittler, die einen Agenturvertrag mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen mit Ausschließlichkeitsklausel haben, auch Ausschließlichkeitsvertreter genannt.
Eintrag im Register:
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oder
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Der Versicherungsmakler steht im Ver-
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO